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   VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10   

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VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10 (https://dejure.org/2011,21735)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21.06.2011 - 3 A 1768/10 (https://dejure.org/2011,21735)
VG Schwerin, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 3 A 1768/10 (https://dejure.org/2011,21735)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    so BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 3 C 37.07 -, BVerwGE 132, 324.

    so Urteil vom 11.12.2008 (- 3 C 37.07 -, a. a. O.).

    Die Gründe, die den Senat im Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dazu bewogen haben, die Verkürzung der Verjährung von Bereicherungsansprüchen von dreißig auf drei Jahren nicht auf Erstattungsansprüche aus öffentlichem Recht zu übertragen, stehen einer Fortführung der Übertragung der kurzen Verjährungsfrist für Zinsen in das öffentliche Recht nicht entgegen.

    Auch im Urteil vom 11.12.2008 (- 3 C 37.07 -, a. a. O.), wonach der Herausgabeanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) in dreißig Jahren verjährt, wird eine Interessenabwägung vorgenommen:.

    (17) "... In Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche in Ermangelung spezieller Verjährungsregeln - auch nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform - eine dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O. ).

    Hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich dies schon daraus, dass die Verjährungsfrist insofern dreißig Jahre beträgt (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 m.w.N.; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - ), hinsichtlich der Zinsen ....".

    Auch ist vorliegend nicht tragfähig die Überlegung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.12.2008 (3 C 37.07, a. a. O.), die nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zu bewältigenden Aufgaben könnte eine Behörde vom Zuschnitt der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben schlechterdings nicht leisten; der Umstand, dass die zuständige Behörde zu einer kurzfristigen Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche nicht ohne weiteres in der Lage wäre, lasse den Schluss zu, dass eine analoge Heranziehung der neuen Verjährungsbestimmungen nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre.

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    Auch in einer Bund-Länder-Streitigkeit (Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 -, NVwZ 2009, 599) hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches des Bundes gegen ein Land (Urteil vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 -, NVwZ 2007, 1315) und hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Land gegen Kommune aus fehlerhafter Abrechnung von Wohngeld, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils geprüft, ob die Forderungen verjährt waren - mit (in der zuletzt genannten Entscheidung) folgenden Ausführungen:.

    (26) "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 - juris Rn. 32, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43).

    (13) "...Der Senat hat eine Analogie für schadensersatzrechtliche Ansprüche grundsätzlich für möglich gehalten, nicht zuletzt weil das neue Verjährungsrecht sich insofern recht eng an das bisherige Recht anschließt (vgl. § 852 Abs. 1 BGB a.F.) und zudem Parallelen in Verjährungsbestimmungen findet, die für Schadensersatzansprüche des öffentlichen Rechts bestehen (Urteil vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - a.a.O. ).

    Hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs werden Bedenken an der Anwendbarkeit der Neuregelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltend gemacht - soweit ersichtlich - erstmals in der Entscheidung vom 24.01.2007 (3 A 2.05, a. a. O.).

    Aus hiesiger Sicht war für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.01.2007 (3 A 2.05) maßgeblich die Vorstellung, dass ein Anspruchsverlust eintreten könne, bevor der Gläubiger auch nur Kenntnis vom Schaden oder von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.

  • BVerwG, 04.10.1994 - 1 C 41.92

    Beitragsanspruch - Insolvenzsicherung - Erlaß eines Beitragsbescheids -

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    (26) "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 - juris Rn. 32, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43).

    Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen (Urteile vom 15. Mai 1984 - BVerwG 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 und vom 4. Oktober 1994 a.a.O.).

    Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden (Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - a.a.O. und vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).".

    Die demnach vorhandene Regelungslücke ist zu schließen unter Prüfung der als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1, 9, und vom 4.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1).

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83

    Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    (26) "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 - juris Rn. 32, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43).

    Das gilt selbst dann, wenn Gläubiger und Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (Urteile vom 15. Dezember 1967 und vom 18. April 1986 a.a.O.).

    Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, ist mangels einschlägiger öffentlich-rechtlicher Spezialregelungen im Wege der Analogie zu den als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelungen zu entscheiden (Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - a.a.O. und vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 ).".

    Die demnach vorhandene Regelungslücke ist zu schließen unter Prüfung der als sachnächste in Betracht kommenden Verjährungsregelung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1, 9, und vom 4.10.1994 - 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    Hinsichtlich eines Zinsanspruches soll (gemäß Teilurteil vom 21.10.2010 - 3 C 4/10 -, juris) Folgendes gelten:.

    Im Teilurteil vom 21.10.2010 (- 3 C 4.10 -, a. a. O.) heißt es sodann:.

    Hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich dies schon daraus, dass die Verjährungsfrist insofern dreißig Jahre beträgt (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 m.w.N.; Teilurteil vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 3 C 4.10 - ), hinsichtlich der Zinsen ....".

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 10.05

    Schadensersatzanspruch des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzung des Beamten,

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    Nach Auffassung des 2. Senates (Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 10.05 -, NJW 2006, 3225) wird der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch durch § 78 BBG und die entsprechenden Vorschriften der Landesbeamtengesetze über den Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten aus Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen; die kürzere Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs greift nicht auf den in Anspruchskonkurrenz stehenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch über.

    (27) "Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind, soweit wie hier sachnähere Regelungen fehlen, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (vgl. etwa Urteile vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 112.63 - BVerwGE 23, 166, und vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 7 A 2.07

    Landessammelstelle; Ausgabenverantwortung; Zweckausgaben; Verwaltungsausgaben;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    Auch in einer Bund-Länder-Streitigkeit (Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 -, NVwZ 2009, 599) hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches des Bundes gegen ein Land (Urteil vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 -, NVwZ 2007, 1315) und hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Land gegen Kommune aus fehlerhafter Abrechnung von Wohngeld, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils geprüft, ob die Forderungen verjährt waren - mit (in der zuletzt genannten Entscheidung) folgenden Ausführungen:.

    In der bereits zitierten Entscheidung des 7. Senates vom 24.07.2008 (a. a. O.) wurde die Frage, ob nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nunmehr die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.) auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden ist oder ob weiterhin eine Maximalfrist von 30 Jahren gilt, offen gelassen; auch bei Annahme der kürzeren Frist war eine Verjährungshemmung eingetreten.

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 25.07

    Abrechnungsfehler im öffentlich-rechtlichen Abrechnungsverhältnis;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    Auch in einer Bund-Länder-Streitigkeit (Urteil vom 24.07.2008 - 7 A 2.07 -, NVwZ 2009, 599) hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches des Bundes gegen ein Land (Urteil vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 -, NVwZ 2007, 1315) und hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (Land gegen Kommune aus fehlerhafter Abrechnung von Wohngeld, Urteil vom 15.05.2008 - 5 C 25.07 -, BVerwGE 131, 153) wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts jeweils geprüft, ob die Forderungen verjährt waren - mit (in der zuletzt genannten Entscheidung) folgenden Ausführungen:.

    Auch der 5. Senat geht in seinem Urteil vom 15.05.2008 (a. a. O.) von einer Anwendbarkeit der Neuregelungen des BGB aus und formuliert:.

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    (26) "Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht jedenfalls auf vermögensrechtliche Ansprüche Anwendung (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG 6 C 98.65 - BVerwGE 28, 336 , vom 18. April 1986 - BVerwG 8 A 1.83 - Buchholz 454.4 § 19 II. WoBauG Nr. 1 - juris Rn. 32, vom 4. Oktober 1994 - BVerwG 1 C 41.92 - BVerwGE 97, 1 und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 43).

    Das schließt eine entsprechende Anwendung für bestimmte Fälle nicht aus, setzt jedoch eine vergleichende Bewertung der jeweiligen Interessenlage voraus (Urteil vom 15. Dezember 1967 a.a.O. ; Beschluss vom 12. August 1982 - BVerwG 2 B 129.81 - DÖD 1983, 181; stRspr).

  • BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09

    Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung;

    Auszug aus VG Schwerin, 21.06.2011 - 3 A 1768/10
    Denn der Zuwendungsempfänger (auch in Gestalt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) hat einen Anspruch darauf, dass die Behörde eine vorbehaltene Nachprüfung unverzüglich vornimmt und über den Zuwendungsfall abschließend entscheidet (so für einen Vorbehaltsbescheid: BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238), zumal davon Fragen der Refinanzierung abhängen können.
  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 13.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

  • BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81

    Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Rechts - Verjährung

  • BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06

    Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.03.2003 - 9 B 17.03

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87.88

    Zweitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

  • BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

    Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines

  • VG Schwerin, 19.07.2010 - 3 A 317/10

    Vorzeitiger Mittelabruf einer staatlichen Zuwendung; Verjährung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - 4 B 453/08

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen

  • BVerwG, 12.06.2004 - 8 B 8.04

    Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zuständigkeit; Bundesamt zur Regelung

  • VG Schwerin, 17.02.2012 - 4 A 1740/10

    Zulässigkeit der schlichten Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht für den

    So ist aus den Tatbeständen der Urteile der 3. Kammer vom 21. Juni 2011 (3 A 1768/10) und 19. Juli 2010 (3 A 403/09) ersichtlich, dass das Land dem dortigen Zweckverband insoweit eine Anteilsfinanzierung von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt hat.
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